Abbildungsrechte: Fotoagenturen erzielen mit Preu Bohlig Erfolg vor OLG
Der Eigentümer eines öffentlich zugänglichen Objekts ist nicht allein zur Verwertung von Abbildungen seines Eigentums berechtigt. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht im Februar und hob damit drei Urteile des Landgerichts Potsdam aus dem November 2008 auf.
- Christian Donle
Geklagt hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) gegen die Bildagenturen Fotofinder und Ostkreuz sowie gegen einen Fotografen. Letzterer hatte Schlösser, Parks und historische Gebäude fotografiert, darunter eine Anlage, in der gewerbliches Fotografieren per Verbotsschild untersagt ist. Anschließend hatte er die Bilder über die Online-Portale beider Agenturen zum kostenpflichtigen Herunterladen angeboten.
Die SPSG hatte daraufhin von jedem der drei Beteiligten Unterlassung und Schadensersatz verlangt. Das LG Potsdam gab dem nach und begründete seine Urteile damit, dass unter den gegebenen Bedingungen das kostenpflichtige Verbreiten von Fotos eine Eigentumsverletzung darstelle. Die Fotoagenturen wirkten daran mit und müssten somit ebenfalls haften.
Das OLG Brandenburg hingegen sah nun kein Vorrecht des Eigentümers beim Anfertigen und Verwerten von Abbildungen gegeben. Anderenfalls sei risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Eine Abbildung greife nicht in die Substanz des Eigentums ein. Wenn ein Eigentümer unterbinden wolle, dass Fotos angefertigt würden, müsse er den Zugang zu seinem Eigentum verbieten oder dafür sorgen, dass es nicht gesehen werde – ein Vorgehen, das mit dem Auftrag der Stiftung allerdings unvereinbar wäre.
Die SPSG hatte außerdem eine Beteiligung am Erlös gefordert. Demgegenüber bezog das Gericht den Standpunkt, mit Gebühren für die Nutzung solcher Fotos werde das Urheberrecht am Bild abgegolten, nicht das Eigentum am Gegenstand. Eine Grundlage für Eingriffe des Eigentümers in Urheberrecht oder Meinungsfreiheit sei ohnehin nicht gegeben; das in der Parkordnung festgehaltene Fotografierverbot sei unwirksam.
Der Richterspruch war in Fachkreisen mit Spannung erwartet worden, da das Geschäftsfeld der Bildagenturen und Online-Fotoportale bislang widersprüchlich geregelt ist. Beispielsweise war bisher strittig, ob öffentliche Gebäude und Anlagen auch gewerblich ohne Einschränkung fotografiert werden können. Die Revision beim Bundesgerichtshof ist möglich, rechtskräftig sind die Urteile bis dahin nicht. (Norbert Parzinger)
Vertreter Fotofinder und Ostkreuz
Preu Bohlig & Partner (Berlin): Prof. Dr. Christian Donle
Vertreter Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
Boehmert & Boehmert (Potsdam): Dr. Christian Czychowski
Oberlandesgericht Brandenburg, 5. Zivilsenat
Jutta Eberhard (Vorsitzende Richterin), Dr. Rainer Huth, Ellen Kiepe
Hintergrund: Die Anwälte von Preu Bohlig und Boehmert & Boehmert hatten ihre Mandanten bereits vor dem LG Potsdam vertreten. Boehmert-Partner Czychowski ist darüber hinaus häufiger für öffentliche Kultureinrichtungen und -stiftungen tätig, so beispielsweise für die Staatliche Kunstsammlung Dresden. Das Potsdamer Büro der Kanzlei berät die SPSG schon seit 1999.