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2010-03-26

EuGH erteilt Ahlhorn-Urteil Absage: Erfolg für CBH

Vergaberechtler haben in Zukunft etwas weniger zu tun. Der Grund: Das sogenannte Investorenauswahlverfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Damit kippte er das sogenannte Ahlhorn-Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von 2007, wonach ein Grundstücksverkauf mit Bauverpflichtung vergabepflichtig ist.

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Stefan Hertwig

In dem konkreten Verfahren, das das OLG Düsseldorf selbst dem EuGH vorgelegt hatte, wollte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ein ehemaliges Kasernengelände im niedersächsischen Wildeshausen verkaufen. Insgesamt gaben vier Investoren Angebote ab, darunter die Helmut Müller GmbH und die Gut Spascher Sand Immobilien GmbH (GSSI). Die BImA und die Stadt Wildeshausen bewerteten die Konzepte von Helmut Müller und GSSI gemeinsam, und beide favorisierten das Angebot von GSSI.

Müller stellte darauf bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag und beanstandete, es sei kein geregeltes Vergabeverfahren durchgeführt worden. Die Vergabekammer wies den Antrag zurück, unter anderem weil die BImA und die Stadt der GSSI keinen vergabepflichtigen Bauauftrag erteilt hätten. Müller legte dann beim OLG Düsseldorf sofortige Beschwerde gegen den Beschlus ein. Das Unternehmen argumentierte, es sei doch ein Bauauftrag in Form einer Baukonzession erteilt worden. Denn die BImA und die Stadt Wildeshausen hätten ihre Entscheidungen aufeinander abgestimmt. Das OLG legte dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellte nun zunächst klar, dass der Verkauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch die öffentliche Hand in der Regel keine Vergabe einer Baukonzession darstellt. Der Gerichtshof urteilte, dass nur ausgeschrieben werden muss, wenn die öffentliche Hand ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Bauleistung hat. Dieses liege beispielsweise dann vor, wenn sie Eigentümer der Bauleistung oder des Bauwerks wird oder darüber verfügen kann.

Wenn die öffentliche Hand die Pläne des privaten Bauherrn nur prüfe und bewerte, handele es sich nicht um die Vergabe eines Bauauftrags, so der EuGH weiter. Der öffentliche Auftraggeber müsste den Inhalt der auszuführenden Bauleistungen selbst definieren oder zumindest einen entscheidenden Einfluss auf ihre Konzeption ausüben. Danach ist ganz allgemein jede genehmigungs- und planungsrechtliche Tätigkeit vergaberechtlich nicht relevant. (Anja Hall)

Vertreter Helmut Müller GmbH
Grübbel & Grübbel (Wildeshausen): Oliver Grübbel

Vertreter Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (Köln): Dr. Stefan Hertwig

Vertreter Gut Spascher Sand Immobilien GmbH: Nicht bekannt

Vertreter Stadt Wildeshausen
Hennings Lauenroth & Partner (Hannover): Jürgen Lauenroth

EuGH (Dritte Kammer; Luxemburg): Pernilla Lindh, Allan Rosas, Aindrias Ó Caoimh, Alexander Arabadjiev, José Narciso da Cunha Rodriges (Berichterstatter)

Generalanwalt: Paolo Mengozzi

Hintergrund: Die Ahlhorn-Entscheidung des OLG Düseldorf hatte auch über die Vergaberechtsszene hinaus für großes Aufsehen gesorgt. Vertreter der Öffentlichen Hand und von Investoren kritisierten die sehr strikte Rechtssprechung zur Ausschreibepflicht von Grundstücksverkäufen, denn sie führte zu einer großen Verunsicherung der Beteiligten und damit verbunden zu einem hohen anwaltlichen Beratungsbedarf.

Ausgerechnet CBH-Partner Hertwig, der jetzt für die BImA den Erfolg errungen hat, hatte damals die so umstrittene Entscheidung herbeigeführt. Für das Bauunternehmen Bunte führte er ein Nachprüfungsverfahren bis zum OLG Düsseldorf, das in dem Ahlhorn-Urteil mündete. Damals wollte die zum Verteidigungsministerium zählende gebb den ehemaligen Nato-Flughafen Ahlhorn verkaufen. Bunte als ein unterlegener Bieter monierte, dass der Verkauf nicht ordentlich ausgeschrieben sei, leitete ein Nachprüfungsverfahren und bekam in zweiter Instanz vor dem OLG recht (mehr…).