Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware erlaubt: Usedsoft besiegt Oracle mit Meisterernst
Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden. Das gilt selbst dann, wenn die Software aus dem Internet heruntergeladen wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Andreas Meisterernst
Die deutsche Firma Usedsoft, die mit gebrauchter Software handelt, setzte sich damit gegen das US-Unternehmen Oracle durch. Nach Auffassung der Richter erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie mit dem Erstverkauf. Ob es sich dabei um einen Datenträger oder um einen Download handelt, spielt keine Rolle. Die Nutzer dürfen ihre Lizenzen allerdings nicht aufspalten und in Teilen weiterverkaufen. Das Recht der Vervielfältigung liegt weiter beim Hersteller. Nach dem Urteil der Richter ist es dem Hersteller erlaubt, technische Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass sich der Erstkäufer daran auch hält.
Oracle handelt mit Client-Server-Software, die in erster Linie per Download über das Internet verkauft wird. Durch das damit erworbene Nutzungsrecht darf der Käufer die Software dauerhaft speichern und 25 Nutzern ebenfalls die Verwendung ermöglichen, indem sie das Programm auf ihren Computer laden. Vorgesehen ist außerdem, dass der Kunde dieses Nutzungsrecht nicht abtreten darf. Das gilt auch für neuere Versionen und Programme zur Fehlerbehebung.
Usedsoft handelt mit Lizenzen, die es von Oracle-Kunden erworben hat. Wer noch keine Software besitzt, kann sich nach dem Erwerb einer gebrauchten Lizenz die Software von der Oracle-Internetseite herunterladen oder aber zusätzliche Lizenzen hinzukaufen, falls die Software schon erworben wurde.
Oracle hatte Usedsoft darauf verklagt, diese Geschäftspraxis zu unterlassen. Der BGH hatte deswegen den EuGH angerufen, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen auszulegen (mehr…).
Das Verfahren geht zurück auf ein Urteil des OLG München. Das entschied 2008 , dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen von Softwareprogrammen rechtswidrig ist. Seinerzeit hatte Oracle sich auf eine Verletzung des Urheberrechts berufen und gegen Usedsoft geklagt. Im Februar dieses Jahres vertagte der BGH das Verfahren und legte es zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.
Vertreter Usedsoft
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe): Dr. Brunhilde Ackermann
Meisterernst (München): Andreas Meisterernst
Vertreter Oracle International
TCI Rechtsanwälte (München): Dr. Truiken Heydn, Dr. Thomas Stögmüller; Associate: Melanie Schwarzhof
Clifford Chance (Frankfurt): Uwe Hornung, Dr. Anette Gärtner
EuGH Luxemburg, Große Kammer
Vassilios Skouris (Präsident), Antonio Tizzano (Kammerpräsident); José Narciso da Cunha Rodrigues, Koen Lenaerts (Berichterstatter), Jean-Claude Bonichot, Alexandra Prechal (Kammerpräsidentin), Konrad Schiemann, Endre Juhász, Anthony Borg Barthet, Daniel Sváby und Maria Berger (alle Richter)
Hintergrund: Clifford Chance war noch nicht auf nationaler, aber auf europäischer Ebene durch den Brüsseler Partner Thomas Vinje für Oracle tätig. Für den EuGH-Termin wurde nun der Frankfurter Partner Uwe Hornung wegen seiner Erfahrung vor diesem Gericht hinzugezogen. Auf Dr. Truiken Heydn vertraut Oracle seit Anbeginn des Verfahrens (mehr…). Anfänglich war sie noch für Baker & McKenzie tätig, 2008 wechselte sie zu Teclegal Habel (mehr…) und im Sommer 2011 schließlich zu TCI (mehr…).
Andreas Meisterernst berät Usedsoft vor allem in urheber- und wettbewerbsrechtlichen Fragen seit der Firmengründung 2003. Er war als Prozessvertreter von Usedsoft auch in dem Rechtsstreit gegen Oracle federführend. Vor dem BGH kam Dr. Brunhilde Ackermann dazu, auf die Usedsoft nun auch vor dem EuGH setzte. (Eva Flick)