Umsatzsteuer: Maschinenbauer besiegt Fiskus mit Küffner Maunz in Grundsatzstreit
Die Steuerfreiheit von EU-Exporten fällt auch dann nicht weg, wenn der Abnehmer der Ware keine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorweisen kann. Dies folgt aus einem Grundsatzurteil des EuGH (Az. C-587/10). Der Richterspruch hat für global agierende Unternehmen eine weitreichende Bedeutung und erschüttert sogar das gesamte Umsatzsteuersystem im EU-Binnenmarkt in seinen Grundfesten.
Thomas Küffner
Umsatzsteuerexperten aus ganz Europa hatten die Entscheidung mit Spannung erwartet. In dem Streit ging es im Kern um die Frage, ob die Steuerfreiheit von EU-Exporten wegfällt, wenn der Abnehmer der Ware keine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorweisen kann. Bislang hatte der Fiskus darauf gepocht und den Aufschlag von 19 Prozent verlangt, sobald es an dieser Formalie fehlte. Nach Ansicht des EuGH ist die ID-Nummer aber nur eine Möglichkeit, die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zu belegen.Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann entsprechend auch dann vorliegen, wenn der Empfänger über keine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (ID-Nummer) verfügt.
Im Streitfall verkaufte eine in Deutschland ansässige Tochter der Vogtländischen Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) sogenannte Lokotrack-Maschinen zum Brechen von Steinen an ein US-Unternehmen mit einer Niederlassung in Portugal. Die Firma war aber in keinem EU-Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registriert und teilte daher nicht seine eigene ID-Nummer mit, sondern diejenige seines Kunden, einem in Finnland ansässigen Unternehmen. Das Finanzamt gab sich damit nicht zufrieden und verwehrte schließlich die Umsatzsteuerbefreiung.
Bei Exporten in andere Länder gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Damit sind EU-Lieferungen im Mitgliedsstaat des Lieferanten grundsätzlich steuerfrei. Fällig wird die Umsatzsteuer dagegen im Land des Empfängers. Bedingung für das Funktionieren des Systems ist aber der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Eines der Instrumente hierfür ist der nun in Frage gestellte Austausch der ID-Nummer.
Weil die Beweislast grundsätzlich beim Unternehmen liegt, sind EU-Exporte zu einem großen wirtschaftlichen Risiko geworden. Zwar ist dieses Risiko nun durch den EuGH geringer geworden, doch die Grundproblematik des Bestimmungslandprinzips bleibt bestehen. Das Prinzip ist sehr betrugsanfällig, weil eine Besteuerung nicht ohne Weiteres sichergestellt werden kann. Experten gehen davon aus, dass allein dem deutschen Fiskus pro Jahr Umsatzsteuereinnahmen im zweistelligen Milliardenbereich entgehen, weil Betrüger die Schwächen des Systems etwa mit Karussellgeschäften systematisch ausnutzen.
Vertreter VSTR
Küffner Maunz Langer Zugmaier (München): Prof. Dr. Thomas Küffner; Associate: Thomas Streit
Vertreter Bundesregierung
Inhouse (Bundeswirtschaftsministerium): Nicht bekannt
EuGH
Jean-Claude Bonichot (Berichterstatter und Kammerpräsident)
Hintergrund: KMLZ ist eine 2006 gegründete Spezialkanzlei, die ausschließlich zu Umsatzsteuerfragen berät. Zu ihren Mandanten gehören unter anderem auch Dax-Konzerne, für die das Thema Umsatzsteuer enorm an Bedeutung gewonnen hat. Häufig führt die Boutique auch Verfahren mit Grundsatzcharakter, wie im aktuellen Fall, der bereits vom Bundesfinanzhof behandelt wurde (mehr…). KMLZ wächst seit der Gründung kontinuierlich, zuletzt war mit Dr. Hendrik Marchal ein Quereinsteiger von Gleiss Lutz hinzugekommen (mehr…). Aktuell arbeiten in der Kanzlei 4 Partner sowie 14 Associates. (Volker Votsmeier)