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Bei der Planung des Nabucco-Projekts hatten sich die jeweiligen Konsortialländern seinerzeit verpflichtet, Leistungen und Lieferungen dazu in ihrem jeweiligen Territorium von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Türkei war dieser Selbstverpflichtung jedoch nicht vollständig nachgekommen, sodass die Projektgesellschaft sowie deren türkische Konzerntochter vergeblich auf die Rückzahlung bereits geleisteten Umsatzsteuerbeträge warteten.