- JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien
- JUVE Handbuch für Wirtschaftsjuristen in Österreich
- JUVE Rechtsmarkt Magazine
- JUVE Steuermarkt Magazine
- JUVE Magazin für Wirtschaftsjuristen in Österreich
- azur100 und azur Karrieremagazin
- juve.de
- juve-steuermarkt.de
- azur-online.de
- juve-patent.com
sowie zu folgenden Veranstaltungen:
JUVE Awards
Azur Awards
Signale
Legal Operations
Tax Operations
Pressefrühling
Pricing Legal Services
JUVE patent event dinner
JUVE patent insight event
I. Begriffe
“Anzeigenvertrag” = der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Kunden.
“Verlag” = JUVE Verlag für juristische Information GmbH.
„Sponsoringvertrag“ = der Vertrag über ein Marketingleistungspaket bei einer Veranstaltung des JUVE Verlages
„Veranstaltung“ = Veranstaltungen des JUVE Verlags, wie oben genannt
“Publikationen” = Publikationen des JUVE Verlages: JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien; Zeitschriften JUVE Rechtsmarkt und JUVE Steuermarkt, Semesterzeitschrift für Studenten und Referendare “azur” (einschließlich etwaiger Sonderausgaben); azur100 Toparbeitgeber; JUVE Magazin für Wirtschaftsjuristen in Österreich (einschließlich etwaiger Sonderausgaben);
JUVE Internet-Seiten www.juve.de, www.juve-steuermarkt.de, www.azur-online.de und juve-patent.com, sowie die wöchentlichen Newsletter JUVE-Newsline, JUVE Business Weekly, JUVE Tech Weekly, die monatlichen Newsletter JUVE Rankings Monthly und azur-Mail, der unregelmäßig versandte Newsletter Newsline-Exklusiv, der JUVE Steuermarkt Newsletter sowie der JUVE Patent-Newsletter.
II. Allgemeines
Die Buchung von Anzeigen in unseren Publikationen steht in keinem Zusammenhang mit der redaktionellen Darstellung des Auftraggebers oder mit der Aufnahme des Inserenten in redaktionelle Beiträge.
Die Vertragsparteien bewahren über den Inhalt des Anzeigenvertrags Stillschweigen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, dass sämtliche Mitarbeiter oder Dritte, die im Auftrag einer Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung tätig werden, ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
III. Anzeigenvertrag
1. Vertragsschluss
Der Anzeigenvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Verlags beim Kunden zwischen dem Verlag und dem Kunden zustande. Inhalt des Vertrags kann die Platzierung einer Anzeige allein, aber auch die Herstellung, Bearbeitung und Platzierung einer Anzeige anhand überlassener Informationen des Kunden sein. Gegenstand des Anzeigenvertrages können Einzelanzeigen für eine Publikation sein oder auch Daueranzeigen für mehrere Ausgaben einer Publikation. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verlag entsprechend der Absprache im Einzelfall das druckfertige Anzeigenmuster (Text oder Datei) zu übersenden.
2. Ablehnung von Anzeigenaufträgen
Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigenaufträge anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anzeigen gegen Gesetze oder behördliche Vorgaben verstoßen oder die Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung des Auftrags teilt der Verlag dem Kunden unverzüglich mit.
3. Datenübermittlung
Für alle gelieferten Daten gilt: Wenn kein farblich und inhaltlicher Digitalproof mitgeliefert wird, übernimmt der JUVE Verlag keine Haftung bei eventuell fehlerhafter Wiedergabe im Druck.
Entsprechen die übersandten Anzeigenmuster nicht den vom Verlag mitgeteilten technischen Vorgaben und Formaten, übernimmt der Verlag keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Anzeigenschaltung. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag baldmöglichst Ersatz an.
Der JUVE Verlag akzeptiert keine Lieferung von nicht druckfertigen Unterlagen (z.B. Word- oder PowerPoint Dokumenten).
Der Kunde hat im Falle von Datenübertragung sicherzustellen, dass von den übersandten Daten keine Gefahren etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme ausgehen.
Soweit übersandte Daten des Kunden aufgrund von Viren oder sonstigen technischen Problemen Schäden beim Verlag verursachen, hat der Kunde diese zu ersetzen, sofern er die entstandenen Schäden zu vertreten hat.
4. Entwürfe/ Probeausdrucke
Entwürfe oder Probeausdrucke übersendet der Verlag dem Kunden nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch. Übersendet der Verlag dem Kunden Entwürfe oder Probeausdrucke, bedarf die Ausführung des Anzeigenauftrags der Freigabe durch den Kunden in Textform. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb der vom Verlag gesetzten Frist Änderungswünsche mitteilt. Der Verlag wird den Kunden auf die Folgen des Fristablaufs bei Übersendung der Entwürfe und Probeausdrucke zwecks Freigabe hinweisen. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen des Kunden, die der Kunde ihm innerhalb der Freigabefrist übermittelt.
5. Belegexemplare
Der Verlag liefert dem Kunden mit der Rechnung ein Belegexemplar mit der geschalteten Anzeige. Eine Pflicht zur Übersendung eines Belegexemplars besteht nicht im Falle von Minderlieferungen der Druckerei, wenn der Verlag diese nicht zu vertreten hat.
6. Rücktritt, Aufwendungsersatz
Der Kunde kann vom Anzeigenvertrag zurücktreten. Ist im Vertrag eine Frist für die Übersendung des Anzeigenentwurfs des Kunden an den Verlag bestimmt (Anzeigenschluss), so ist der Rücktritt vor Ablauf der Frist zu erklären.
Der Verlag kann bei Rücktritt des Kunden einen Geldbetrag als Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem Rücktritt des Kunden vor Anzeigenschluss beträgt der Aufwendungsersatz für jeden Auftrag des Kunden 70% des Anzeigengrundpreises. Erklärt der Kunde seinen Rücktritt nach Anzeigenschluss, beträgt der Aufwendungsersatz 100 % der vertraglichen Vergütung.
Tritt der Kunde von einem Anzeigenvertrag über die Veröffentlichung einer Daueranzeige zurück (zwei oder mehr Anzeigen), kann der Verlag bei Rücktrittserklärung vor Anzeigenschluss für die jeweils nächste Ausgabe der Publikation einen Aufwendungsersatz in Höhe von 70 % des vertraglichen Anzeigengrundpreises berechnen. Für jede weitere beauftragte Anzeige kann der Verlag bis zu 50 % des vertraglichen Anzeigengrundpreises berechnen.
Bei verbindlich gebuchten Sonderwerbeformen inkl. Umschlagseiten akzeptiert der Verlag keinen Rücktritt.
In jedem Fall bleibt dem Kunden bei wirksamem Rücktritt von dem Anzeigenvertrag der Nachweis keiner oder nur geringerer Leistungen und Aufwendungen des Verlages unbenommen.
7. Aufbewahrung
Auf ausdrückliche Anforderung in Textform sendet der Verlag überlassene Unterlagen und Muster innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung an den Kunden zurück. Sechs Wochen nach Erscheinen der Publikation endet die Aufbewahrungspflicht des Verlages für überlassene Unterlagen und Muster.
8. Besonderheiten einzelner Anzeigenarten
8.1. Imageanzeigen (JUVE Rechtsmarkt | JUVE Steuermarkt | JUVE Magazin für Wirtschaftsjuristen)
Feste Platzierungswünsche werden mit einem Aufschlag von 10% berechnet.
8.2. Stellenanzeigen (JUVE Rechtsmarkt | JUVE Steuermarkt)
Stellenanzeigen werden zusätzlich kostenfrei mit einer Laufzeit von 8 Wochen auf dem zugehörigen Online-Stellenmarkt (für JUVE Rechtsmarkt: juve.de/stellenmarkt/ | für JUVE Steuermarkt: juve-steuermarkt.de/stellenmarkt/) veröffentlicht.
Der Veröffentlichungstermin ist frei wählbar, montags bis freitags (Feiertage ausgenommen)und muss bis zum Vortag des gewünschten Termins, 12:00 Uhr mitgeteilt werden.
8.3. Online-Anzeigen (Profile, Stellenanzeigen, Veranstaltungskalender, Sponsored Content) auf juve.de, juve-steuermarkt.de, azur-online.de und juve-patent.com
8.3.1. Allgemein
Der Verlag schaltet dem Kunden die Anzeigenprodukte in seinem persönlichen Kundenbackend frei. Die Inhalte werden vom Kunden selbst eingegeben. Wenn noch kein eigener Kundenzugang besteht, stellt der Verlag den Zugang umgehend zur Verfügung.
Die Nutzung der auf 12 Monate befristeten Anzeigenplätze obliegt dem Kunden. Der Belegungszeitraum kann nicht nachträglich verlängert werden; ein Verschieben von Anzeigen ist nicht möglich. Bei einer Nichtveröffentlichung von Anzeigen gewährt der JUVE Verlag keine (Teil-)Rückerstattung auf die nach der Buchung gestellte Rechnung.
8.3.2. Profile
Sollte das Profil nicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, verlängert es sich automatisch um den gleichen Zeitraum.
Als Frist gilt:
- für Arbeitgeberprofile auf azur-online.de, Firm- und Expert-Profiles auf juve-patent.com 4 Wochen vor Ablauf der Laufzeit
- für Kanzlei- und Anwaltsprofile auf juve.de, Firmen- und Beraterprofile auf juve-steuermarkt.de 8 Wochen vor Ablauf der Laufzeit
8.3.3. Stellenanzeigen
Der Verlag schaltet dem Kunden die Möglichkeit, gebuchte Anzeigen zu veröffentlichen, für die Dauer von 12 Monaten frei. Sobald die Anzeige veröffentlicht ist, ist sie für eine festgelegte Ablaufzeit online verfügbar.
Als Ablaufzeit gilt:
- für juve.de, juve-steuermarkt.de, azur-online.de sowie Anwaltsstellen auf juve-patent.com: 4 Wochen
- für Stellen von öffentlichen Institutionen: 8 Wochen
- für Fachangestellten-Stellen auf juve-patent.com: 12 Wochen
Bei nur einmalig vorhandenen Produkten pro Veröffentlichungsdatum (Position der Woche) ist das Angebot nicht exklusiv. Sofern nicht bei Buchung bereits erfolgt, ist eine frühzeitige Festlegung auf die Erscheinungstermine ratsam.
8.3.4. Sponsored Content und Inside Stories
Veröffentlichungen auf azur-online.de in der Rubrik „Inside Stories“ sind Eigentum des Anzeigenkunden. Bei Ausscheiden des Autors aus der Organisation obliegt es dieser, wie mit dem veröffentlichten Beitrag verfahren wird. Gleiches gilt für Sponsored Content auf juve.de, juve-steuermarkt.de und juve-patent.com.
8.3.5. Veranstaltungskalender
Nach Veröffentlichung eines Veranstaltungshinweises ist dieser bis zum Veranstaltungsdatum online verfügbar.
IV. Sponsoring
1. Vertragsschluss
Der Sponsoringvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Verlags beim Kunden zwischen dem Verlag und dem Kunden zustande. Inhalt des Vertrags kann ein Medienpaket sein, bestehend aus Logo- oder Anzeigenplatzierungen in verschiedenen Publikationen und Logopräsenz bei der Veranstaltung sowie eine Präsenz auf der Veranstaltung.
Gegenstand des Sponsoringvertrages können einzelne Sponsorings für eine Veranstaltung sein oder auch mehrjährige Vereinbarungen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verlag entsprechend der Absprache im Einzelfall druckfertige Anzeigenmuster (Text oder Datei), Logo-Dateien oder Marketingmaterial zu übersenden.
Entsprechen die übersandten Anzeigenmuster, Logo-Dateien oder das Marketingmaterial nicht den vom Verlag mitgeteilten technischen Vorgaben und Formaten, übernimmt der Verlag keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Verwendung. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder beschädigtes bzw. unpassendes Marketingmaterial fordert der Verlag baldmöglichst Ersatz an.
Der Kunde hat im Falle von Datenübertragung sicherzustellen, dass von den übersandten Daten keine Gefahren etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme ausgehen.
Soweit übersandte Daten des Kunden aufgrund von Viren oder sonstigen technischen Problemen Schäden beim Verlag verursachen, hat der Kunde diese zu ersetzen, sofern er die entstandenen Schäden zu vertreten hat.
2. Belegexemplare
Im Rahmen der JUVE Awards erhalten Sponsoren ohne Abonnement des JUVE Rechtsmarkt jeweils Belegexemplare des Magazins mit ihrer Logopräsenz.
3. Rücktritt, Aufwendungsersatz
Der Kunde kann vom Sponsoringvertrag einer anstehenden Veranstaltung nicht zurücktreten. Eine mehrjährige Vereinbarung kann im Zeitraum von 4 Wochen nach einer Veranstaltung für die restliche Laufzeit gekündigt werden
Der Verlag kann bei Rücktritt des Kunden von einer mehrjährigen Vereinbarung einen konkret vereinbarten Rabatt zurückverlangen.
4. Aufbewahrung
Verwendetes Marketingmaterial des Kunden liegt bis zum Folgetag der Veranstaltung zur Abholung durch den Kunden am Veranstaltungsort bereit. Der Verlag bewahrt das Material nicht auf.
V. Gewährleistung, Haftung
1. Gewährleistung bei Anzeigen
Der Verlag ist bei mangelhaftem Abdruck einer von ihm beauftragten Anzeige (insbes. ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck) in dem Maße zur Nacherfüllung berechtigt, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Der Verlag ist zum mehrmaligen Nacherfüllungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Ist der Verlag zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verlag zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen.
Auflagenrückgang der Publikationen berechtigt den Kunden nicht zur Minderung.
Im Übrigen gelten für den Anzeigenvertrag sowie für Kaufverträge über die Lieferung von Waren (insbesondere das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien sowie Zeitschriften des Verlages) die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
2. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Waren
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verlages.
3. Haftung
Der Verlag haftet bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grobem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) uneingeschränkt.
Bei Unmöglichkeit und Verzug sowie bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Verlag auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische, vorhersehbare Schäden sind solche, die unter Anwendung eines objektiven Maßstabs dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Pflicht oder gesetzlichen Norm unterfallen. Im Übrigen haftet der Verlag bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen des Verlages.
Gegenüber Unternehmern i.S. § 14 BGB ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigen-Preises beschränkt.
Der Verlag haftet nicht für höhere Gewalt.
Für Folgeschäden, die dem Kunden infolge der Anzeige entstehen, haftet der Verlag nicht. Hiervon ausgenommen sind Folgeschäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch den Verlag und seiner Erfüllungsgehilfen.
4. Gewährleistung bei Sponsorings
Nichterreichen der angestrebten Teilnehmerzahl einer Veranstaltung oder vorzeitiger Abbruch berechtigt den Kunden nicht zur Minderung.
Bei Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die durch den Verlag nicht beeinflussbar sind, sind die Vereinbarungen für eine Präsenzveranstaltung hinfällig.
3. Haftung bei Sponsorings
Für Folgeschäden, die dem Kunden infolge des Sponsorings entstehen, haftet der Verlag nicht. Hiervon ausgenommen sind Folgeschäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch den Verlag und seiner Erfüllungsgehilfen.
VI. Zahlungsmodalitäten
1. Rechnungstellung
Ist keine Vorauszahlung vereinbart, übersendet der Verlag die Rechnung für die Platzierung oder die Herstellung einer Anzeige sofort, möglichst jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung der Anzeige.
Ist keine Vorauszahlung bei Buchung des Sponsorings vereinbart, übersendet der Verlag die Rechnung für das Sponsoring sofort, möglichst jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Veranstaltung.
2. Vorauszahlungen
Bei Buchung einer Anzeige im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien oder der Semesterzeitschrift azur und azur100 sind 50% des vertraglichen Anzeigengrundpreises als Vorauszahlung fällig, die der Kunde 14 Tage nach Zugang der Anzahlungsrechnung ohne Abzug zu zahlen hat.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigen- oder Sponsoringvertrages die Erfüllung seiner Leistungspflicht ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der vom Kunden zu zahlenden Vergütung und/oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Ist eine Vorauszahlung vereinbart, sind bei Buchung eines Sponsorings des JUVE Verlags 50% des vertraglichen Sponsoring-Grundpreises fällig, die der Kunde 14 Tage nach Auftragsbestätigung des Verlages ohne Abzug zu zahlen hat.
3. Fälligkeiten
Vorauszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zu leisten, es sei denn, Verlag und Kunde haben eine andere Zahlungsfrist vereinbart.
Im Übrigen sind Rechnungen für Anzeigenschaltungen und Sponsorings innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer Veröffentlichung der Anzeige bzw. Ende der Veranstaltung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Auf Rechnungen für den Verkauf von Waren ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug Zahlung zu leisten.
Alle anfallenden Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden und können nicht in Abzug gebracht werden.
4. Verzugszinsen, pauschalierter Schadensersatz
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder stundet der Verlag eine Forderung, ist die Forderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen. Die Kosten, die dem Verlag aufgrund des vom Kunden verschuldeten Rückrufs von Lastschriften entstehen, hat der Kunde bis zu einem Betrag von 10,00 Euro zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verlag kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.