Der Rechtsformwechsel von der LLP in die PartG mbB bedingt, dass mindestens ein aktiver Partner für den Registereintrag zur Verfügung steht. Und dessen Name muss auch Teil des Kanzleinamens sein. Für viele Kanzleien, die sich inzwischen sogar Kunstnamen geben, ist dieser Passus im Partnerschaftsgesetz altbacken. Abhilfe schaffen könnte allerdings höchstens die Reform des Berufsrechts, die gerade anläuft. Für den akuten Brexit-Fall kommt das jedoch zu spät. Hinzu kommt, dass Gerichte in der jüngsten Vergangenheit das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in dieser Frage eher konservativ als modern ausgelegt haben.
Reichlich Lösungsoptionen
Die Angelegenheit ist nicht dramatisch, aber ärgerlich. Am einfachsten haben es die Kanzleien, deren Namensgeber noch Teil der Partnerschaft ist. Das gilt für viele der großen Einheiten, die wegen des Brexit-Risikos von der LLP in die PartG mbB wechseln wollen. Bei Raue ist dies etwa Prof. Dr. Peter Raue, bei HFK Rechtsanwälte Bernd Knipp.
Schwieriger wird es, wenn der ehemalige Namenspartner im Ruhestand ist. Berufsrechtler meinen, Kanzleien könnten den Ruheständler für kurze Zeit wieder in die Partnerschaft aufzunehmen. Allerdings ist rechtlich unklar, für wie lange die Wiederaufnahme gelten muss. Außerdem kann das zuständige Registergericht auch beanstanden, dass die Schreibweise des Kanzleinamens von der Schreibweise des ehemaligen Namenspartners abweicht, beispielsweise wenn sie einen Umlaut enthält. All dies hänge aber immer auch von den zuständigen Rechtspflegern ab, meinen Berufsrechtler.
Eine weitere Lösung des Problems besteht darin, den bürgerlichen Namen mindestens eines aktiven Namenspartners hinter dem Markennamen der Kanzlei anzufügen. Dies macht den Namen insgesamt zwar sperriger, hindert die Kanzlei aber nicht daran, auf ihrem Briefpapier allein den Markennamen zu verwenden. Insbesondere kleinere LLP-Kanzleien nutzen diese Möglichkeit, um ihre Kunstnamen zu halten. Ihr Vorteil gegenüber größeren Einheiten ist, dass der Kreis der bestehenden Gesellschafter klein ist. Im Zweifel gehen eben alle zum Notar, um ihre Namen einzutragen. So zum Beispiel auch die Hamburger Kanzlei Chatham & Partners, die bald als Chatham Partners PartG mbB Schäfer Núñez-Müller Porthun Fischer im Register eingetragen sein wird.
Auch Bestandsschutz möglich
Auch für Noerr dürfte sich die Namensfrage gestellt haben. Die Kanzlei hatte sich 2009 von Nörr Stiefenhofer Lutz Partnerschaftsgesellschaft in Noerr LLP umgewandelt. Ihre Partnerschaftsgesellschaft hat sie aber offenbar nie annulliert und kann sie nun wieder aktiv nutzen. 2017 hat sie die PartG mbB von Nörr Stiefenhofer Lutz in Noerr umbenannt. Dies geht aus einem Änderungseintrag im Unternehmensregister vom 28. Juni 2017 hervor. Zum Januar 2018 ist der Namensgeber Dr. Rudolf Nörr aus der Partnerschaft ausgeschieden.
Auch Clifford Chance, die sich mit ihrer LLP in Deutschland angesichts des Brexits ebenfalls mit dem Thema beschäftigten musste, kann ihren Namen behalten: Die Kanzlei hat im Nahen Osten einen Clifford-Anwalt mit dem Namen „Chance“ gefunden. (Martin Ströder)