Auslandsbeurkundungen

Die Unsicherheit bleibt

Auch ein ausländischer Notar ist zur Einreichung der Gesellschafterliste bei einem deutschen Registergericht berechtigt, sofern die durch ihn vorgenommene Beurkundung der eines deutschen Notars gleichwertig ist – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Das vielbeachtete Urteil von Dezember 2013 bezieht sich auf das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2008 wird kontrovers diskutiert, ob ein ausländischer Notar wirksam eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen beurkunden kann. Vor Einführung des Gesetzes war es gängige Praxis, solche Rechtsgeschäfte in der Schweiz beurkunden zu lassen.

2008 entschied das Landgericht Frankfurt erstmals, dass ein Schweizer Notar nicht berechtigt sei, die Gesellschafterliste bei einem deutschen Registergericht einzureichen. Dies sei dem Geschäftsführer vorbehalten. Es folgten weitere, sich widersprechende Entscheidungen. Nun ist die Frage der Gesellschafterliste geklärt. Wann eine Beurkundung in der Schweiz „gleichwertig“ ist, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Unklar sind deshalb auch die Folgen des höchstinstanzlichen Urteils. Die Befürchtung, der Notartourismus in die Schweiz würde wieder anziehen, teilen die meisten deutschen Amtsträger nicht. „Der Aufwand für eine Beurkundung in der Schweiz ist einerseits höher. Vor allem aber bleibt immer die Rechtsunsicherheit, ob die Beurkundung tatsächlich gleichwertig und damit wirksam ist“, sagt Dr. Klaus Müller, Notar und Rechtsanwalt in der Kanzlei Schiedermair in Frankfurt. Denn die Organisation des Notariats ist nicht einheitlich geregelt, sie obliegt den Kantonen. „Daher greift es zu kurz, pauschal von „der Schweiz“ zu reden. Die Frage, ob die Beurkundung gleichwertig und damit wirksam ist, muss man für jeden einzelnen Kanton gesondert sorgfältig prüfen – was im Übrigen auch für die Gebührenfrage gilt“, sagt Müllers Kanzleikollege Dr. Franz-Josef Kolb.

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