Die Rechtsmittel sollen von unterschiedlichen Personen eingelegt worden sein. Um wen es sich handelt, ist derzeit nicht bekannt, es sollen jedoch keine unterlegenen Vorstandskandidaten handeln. Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau erklärte, er halte beide Klagen für unbegründet.
Der Beschluss zur Unterstützung des Eckpunktepapiers des Justizministeriums soll mit dem Argument angegriffen worden sein, dass die bei der Versammlung zahlreich anwesenden Syndizi als Betroffene nicht mit abstimmen hätten dürfen.
Die Vorstandswahl wird JUVE-Recherchen zufolge aus zwei Gründen angegriffen: Zum einen sehen die Kläger eine unzulässige Wahlbeeinflussung, insbesondere durch den Bundesverband der Unternehmensjuristen. Zum anderen bezweifeln die Kläger, dass die Wahl korrekt abgelaufen ist. Einige Versammlungsteilnehmer hätten zwei Abstimmungsgeräte in der Hand gehabt. Daraus soll sich ergeben, dass einige Stimmen – entgegen den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung – nicht persönlich abgegeben wurden.
Die Anfechtung von Vorstandswahlen ist selten, nicht zuletzt, weil sie reine Präsenzwahlen und die Versammlungen zumeist nicht sonderlich gut besucht sind. Aus diesem Grund steht das Wahlverfahren schon seit Längerem in der Kritik. In der Vergangenheit musste sich etwa der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen mit der Frage von Einflussnahme auf die Vorstandswahlen befassen (2 AGH 26/12). Die damalige Klage wurde abgewiesen. Auch die Hamburger Kammer hat Erfahrung mit derartigen Klagen. Dort ging es vor einigen Jahren allerdings um das Wahlverfahren.