Zum Hintergrund: 2003 hatte von Schenck das Hauptversammlungsprotokoll der Deutschen Bank beurkundet. In der Folge hatte sich herausgestellt, dass der Protokollentwurf nach Fertigstellung des endgültigen Protokolls vernichtet wurde. Bohndorf hatte daraufhin Strafanzeige gegen von Schenck erstattet, die Staatsanwaltschaft lehnte jedoch die Einleitung eines Verfahrens ab.
Das OLG Frankfurt gab daraufhin dem dagegen gerichteten Klageerzwingungsantrag statt. Es bestünde hinreichender Tatverdacht der Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt. Von Schenck habe das von ihm handschriftlich ergänzte und unterzeichnete Protokoll vernichtet und zudem in der Endfassung vorgegeben, diese stamme vom Tag der Hauptversammlung, obwohl sie tatsächlich später erstellt worden war. Notare reagierten beunruhigt auf diese Entscheidung, da das Verhalten von Schencks durchaus im Rahmen des Üblichen sein soll.
Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin im Februar dieses Jahres Anklage. Im Juni lehnte das Amtsgericht Frankfurt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Diese Entscheidung bestätigte nun das Landgericht.
Es bestünde kein hinreichender Tatverdacht, so die 31. Große Strafkammer des Landgerichts unter Vorsitz der Vizepräsidentin Susanne Franke. Es sei nicht erkennbar, dass der Notar jemandem habe Nachteile zufügen wollen. Zudem habe der Entwurf von Schenck noch ausschließlich gehört. Derartig interne Dokumente unterlägen nicht dem Schutz, den die Urkundsdelikte beabsichtigen. Auch die falsche Datumsangabe sei irrelevant, da es sich dabei nicht um eine mitbeurkundete Tatsache handelt.