Die Richter am BGH entschieden nun, dass ein Dienstvorgesetzter einen Richter grundsätzlich wegen seines zu langsamen Arbeitstempos ermahnen darf. Die Unabhängigkeit eines Richters sei jedoch dann beeinträchtigt, wenn das Pensum grundsätzlich zu hoch ist, so die Begründung – wenn es also auch von anderen Richtern nicht mehr „sachgerecht“ bewältigt werden kann.
Der Dienstgerichtshof des Oberlandesgerichtes Stuttgart soll nun erneut verhandeln und prüfen, wie man „sachgerecht“ definieren soll. Eine durchschnittliche Zahl erledigter Fälle könne nur ein Anhaltspunkt sein.
Die Präsidentin des OLG Karlsruhe hatte Schulte-Kellinghaus 2012 schriftlich ermahnt. Sein Arbeitspensum weiche seit Jahren ganz erheblich und „jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche“ vom Durchschnittspensum ab.
Schulte-Kellinghaus hatte argumentiert, er prüfe seine Verfahren genauer als andere Kollegen und sei darum auch langsamer. Er könne zwar verstehen, dass Kläger Anspruch auf eine zügige Abwicklung ihrer Verfahren haben. Das müsse jedoch vom Staat mit der Einstellung von mehr Personal gewährleistet werden und nicht von den Richtern durch schludriges Arbeiten.