Rentenversicherung

Justizministerium legt erstes Eckpunktepapier vor

"Anwalt ja, Anwaltsprivileg nein." So lauten zwei Kernaussagen eines Eckpunktepapiers, das das Bundesjustizministerium vorgelegt hat. Dabei geht es um eine gesetzliche Regelung für die Stellung des Syndikusanwalts.

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Das Eckpunktepapier liegt, so ein Sprecher des Rechtsausschussmitglieds und CDU-Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, dem Arbeitskreis vor, der sich mit dem Thema Versorgungswerke befasst. „Es ist gut, dass Bundesminister Maas endlich erste Eckpunkte geliefert hat“, sagte Luczak. „Aber diese Vorschläge müssen jetzt schnell in einen konkreten Gesetzentwurf münden, um die große Rechtsunsicherheit für die vielen Betroffenen zu beenden.“

Das Papier hat der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) hier veröffentlicht. Das Ministerium spricht sich für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aus. Darin soll per Legaldefinition festgelegt werden, dass der Rechtsanwalt, der seinen Beruf als Angestellter eines nicht-anwaltlichen Arbeitgebers ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Abgrenzung anwaltlicher und nicht-anwaltlicher Tätigkeit soll Paragraf 3 BRAO folgen. Die Doppelberufstheorie würde damit aufgegeben, es ist nicht mehr erforderlich, dass weitere Mandanten beraten werden.

Als Anwalt ist der Syndikus Pflichtmitglied der Kammer und dadurch besteht auch die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Es gelten entsprechend dieselben Berufspflichten, wobei es der Bundesrechtsanwaltskammer dann obliegt, berufsspezifische Regeln zu entwickeln.

Syndizi sollen weiterhin nicht immer vor Gericht auftreten dürfen

In zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang besteht weiterhin ein Vertretungsverbot. Das Ministerium argumentiert mit der sonst entstehenden Ungleichbehandlung kleiner Unternehmen ohne Rechtsabteilung, die ein höheres Kostenrisiko trügen. Da diese Bedenken in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht bestehen, können Syndizi hier auch vor Gericht auftreten. Nicht vertretungsberechtigt sind Syndizi wiederum generell in Straf- und Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter.

Ein Anwaltsprivileg will das Bundesjustizministerium für die Syndizi nicht schaffen. Mit Blick auf eine verfassungsrechtlich gebotene effektive Strafverfolgung fürchtet das Ministerium das Risiko, dass Beweismittel zum Syndikus verschoben und so dem Zugriff der Ermittler entzogen werden.

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) begrüßte den Vorschlag, eine berufsrechtliche Änderung anzustreben. Hinsichtlich des Privilegs wünscht sich der Verband jedoch noch Nachbesserungen. Für den BUJ war das Anwaltsprivileg von Anfang an eine zentrale Forderung. „Gleichwohl sehen wir in dem Vorschlag einen wichtigen ersten Schritt und werden diesen nach Kräften unterstützen, um die nachteiligen Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts möglichst schnell zu beseitigen“, so Verbandspräsidentin Elisabeth Roegele.

Auch der Berufsverband der Compliance Manager (BCM) begrüßt die Vorschläge des Ministeriums. „Das Eckpunktepapier ist ein wichtiger Schritt – gerade auch für die als Compliance Officer tätigen Syndikusanwälte. Auch für die Rechtsanwaltskammern sollte diese praxisorientierte Lösung ein Weg sein, dem sie sich nicht verschließen“, sagte Cornelia Koch, erste Vizepräsidentin des BCM und als Syndikusanwältin bei SAP tätig.

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