Auf die Frage, ob Investorenvereinbarungen bindend sind, komme es deshalb in den meisten Fällen nicht an. In der Regel kämen solche Vereinbarungen auf Wunsch des Vorstands zustande. Die Investoren seien jedoch offen dafür: „Aussagen zu seinen Absichten mit dem Unternehmen – der Kernpunkt einer Investorenvereinbarung – muss der Investor bei einer Übernahme ohnehin in der Angebotsunterlage darstellen und öffentlich machen. Sie werden in den Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat aufgegriffen.“ Etwas andere gelte dann, wenn der Investor nur mit einem kleineren Anteil, etwa mit 10 bis 20 Prozent einsteige. Dann sei es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Investorenvereinbarung sinnvoll ist.
Investorenvereinbarungen weiter relevant
Investorenvereinbarungen bei Unternehmensübernahmen werden ein gängiges Instrument bleiben. Daran ändert auch die hitzige Diskussion über den Vertrag zwischen Schaeffler und Continental nichts, meint Dr. Arndt Stengel von Clifford Chance. „Der aktuelle Einzelfall ist kein Maßstab dafür, was bei freundlichen Übernahmen sinnvoll ist", so Stengel."Investorenvereinbarungen sind bei öffentlichen Übernahmen üblich. Im Regelfall ziehen der Vorstand der Gesellschaft und der Investor am selben Strang und der Investor erwirbt – anders als im genannten Fall – eindeutig die Kontrolle.“ Der Vorstand wolle mit einer Investorenvereinbarung absichern, welche Absichten der Investor verfolgt. Er muss prüfen, ob die Absichten im Unternehmensinteresse liegen, etwa dann, wenn er entscheidet, ob er eine Due Diligence-Prüfung zulässt. „Die Vereinbarung ermöglicht die Selbstbindung gegenüber der Öffentlichkeit. Ein Investor, der sich nicht an die Vereinbarung hält, macht sich für die Zukunft unglaubwürdig“, so Stengel.