Widerstand

Wirtschaftsverbände machen gegen Unternehmenssanktionsrecht mobil

In einem gemeinsamen Schreiben lassen die wichtigsten Wirtschafts-, Compliance- und Unternehmensjuristenverbände kaum ein gutes Haar am Referentenentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, ehemals Unternehmenssanktionenrecht. Das gemeinsame Fazit: Der Plan darf in der jetzigen Form nicht weiterverfolgt werden.

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BUJ-Präsident Götz Kaßmann
BUJ-Präsident Götz Kaßmann

Gezeichnet haben das Schreiben die Wirtschaftsverbände BDI und BDA, die DIHK, der HDE und ‚Die Familienunternehmer‘. Flankiert werden sie von den Fachverbänden BUJ, DICO und BCM. Sie meinen, der Entwurf des Bundesjustizministeriums weise grundlegende Mängel auf, setze falsche Anreize und wirke seinem Ziel, die Integrität in der Wirtschaft zu fördern, entgegen. Kritisiert wird zudem der Zeitpunkt. Die Zeit bis zur Bewältigung der Corona-Krise sollte besser für eine grundlegende Überarbeitung genutzt werden. In der vorliegenden Form lehnen die Verbände das Gesetzesvorhaben insgesamt ab. 

Kritik entzündet sich vor allem an folgenden Einzelpunkten des Gesetzes:

Interne Untersuchungen
Die Beschuldigtenrechte der Unternehmen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den Ermittlungsbefugnissen, so die Verbände. Immerhin würdigen der BUJ und das DICO in eigenen Stellungnahmen den Versuch, den Investigations endlich einen Rahmen zu geben. Und sie nutzen das Forum, eine Gleichbehandlung interner und externer (anwaltlicher) Untersuchungsführer anzumahnen. Anstatt das Legal Privilege immer weiter einzuschränken und de facto nur noch Strafverteidigern zuzugestehen, sollte es gestärkt und auch den Syndikusrechtsanwälten uneingeschränkt zugestanden werden.

Hinzu käme, so der BUJ, dass ein Unternehmen, dessen Aufklärungsergebnisse vollständig in die Strafakten wandern, sich damit für Schadensersatzprozesse ausliefert. Letztlich liegt in der Kritik auch eine Absage an die geplante Trennung zwischen untersuchender und verteidigender Kanzlei. Nach Meinung der DICO sollen außerdem Voraussetzungen für interne Untersuchungen konkretisiert werden, außerdem sollen Rechtsfehler bei der Untersuchung nicht automatisch die Strafermäßigung gefährden.

DICO-Vorstandsmitglied Christoph Klahold
DICO-Vorstandsmitglied Christoph Klahold

Arbeitnehmerschutz
Einer der ungelösten Konflikte ist bislang die Kollision zwischen arbeitsrechtlicher Aussagepflicht von Arbeitnehmern und dem strafrechtlichen Aussageverweigerungsrecht, falls sich ein Mitarbeiter selbst belastet. Während die gemeinsame Erklärung der Verbände dieses Thema nur streift und sich kritisch gegenüber einem Aussageverweigerungsrecht zeigt, skizzieren BUJ und DICO eine mögliche Lösung: Bei der Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber soll es im Interesse des Unternehmens und seiner Selbstreinigung bleiben, Befragungsprotokolle sollen aber nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn sich der befragte Mitarbeiter damit einverstanden erklärt. Dies setzt dann ebenfalls Beschlagnahmefreiheit für die (anwaltlichen) Untersuchungsführer voraus.

Compliance-Leitlinien
Die Verbände vermissen konkrete Leitlinien, welche präventiven Maßnahmen von den Unternehmen getroffen werden müssen, um sanktionsfrei zu bleiben. Fehlt es an einer Definition von Kernelementen, würden insbesondere KMUs durch starre Vorgaben in überdimensionierte Systeme gedrängt. Zügeln wollen die Verbände damit auch Berater und Zertifizierungsorganisationen. Letztlich besteht der Wunsch nach einer Art Guidance nach US-Vorbild. Der BUJ und DICO stellen sich unter den Kernelementen folgendes vor: Klare Bekenntnisse der Unternehmensleitung zu Rechtstreue; Sorgfältige Kontrolle von Mitarbeitern und Aufsichtsführenden; regelmäßige (straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche) Risikoanalyse; klares Regelungswerk und Schulung der Mitarbeiter; Hinweisgebersysteme; Aufklärung und Ahndung von Fehlverhalten; klare und wiederkehrende Tone-from-the-Top-Kommunikation.

Zurechnung
Der Entwurf sieht keine Unternehmensschuld vor, sondern knüpft an individuellem Fehlverhalten an. Präventive Maßnahmen werden dann lediglich bei der Höhe der Sanktionen berücksichtigt. Compliance-Bemühungen müssten aber schon am Anfang in die Bewertung einfließen, wenn es darum geht, warum ein Unternehmen für Vorfälle verantwortlich gemacht werden soll. Wenn in den Unternehmensstrukturen keine Compliance-Mängel vorlägen, könne das Unternehmen auch nicht verantwortlich gemacht werden. Der BUJ verlangt darüber hinaus konkretere Aussagen dazu, wessen Fehlverhalten letztlich eine Verbandssanktionierung auslösen kann. Das DICO fordert ausßerdem, dass klarer gemacht wird, wer eigentlich „Leitungspersonen“ sind.

Legalitätsprinzip und Tatbestände
Der Entwurf verzichtet auf einen Deliktskatalog. Dies führe in Kombination mit dem Legalitätsprinzip zu einem hohen Missbrauchspotenzial und zu Vorverurteilungen. Der BUJ ergänzt diese Bedenken um den Hinweis auf die strapazierten Ressourcen der Ermittlungsbehörden. Überlange Ermittlungsverfahren könnten das Geschäft erheblich belasten.

Sanktionsrahmen
Wenig überraschend, finden die Verbände eine Sanktion in Höhe von bis zu 10 Prozent des Umsatzes zu hoch. Zudem seien die Bemessungsregeln zu vage. Der BUJ kritisiert darüber hinaus, dass es den Verband härter treffen soll, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Tatsächlich sei es – innerhalb arbeits- und datenschutzrechtlicher Grenzen – schwer möglich,  Vorsatztaten zu verhindern. Zudem fehle es an einer Regelung, wie sich unterschiedliche Sanktionen und Bußen zueinander verhalten.

Publizität
Jede Form der ,Prangerwirkung‘ oder ein neues Register lehnen die Verbände als nicht zielführend ab, Auskunftsrechte sollen auf ein Minimum begrenzt sein.

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