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Die Kriterien für Schadenersatzansprüche sind vielmehr Sache des nationalen Rechts der EU-Mitgliedsstaaten, so die Luxemburger Richter in ihrer Entscheidung (Gz. C-300/21). Dabei sei der Grundsatz zu beachten, dass die Maßgaben für den Ersatz von immateriellen Schäden EU-weit effektiv und gleichwertig zu sein hätten.