Mit seiner Entscheidung (4 Ob 232/15v) hat der OGH nun Lanskys EV-Antrag endgültig abgewiesen. Damit wollte er Prochaska sowohl die Kontaktaufnahme mit Zeugen, die einer Verschwiegenheitspflicht aufgrund ihrer Tätigkeit für die Kanzlei Lansky unterliegen könnten, als auch die Weiterleitung von Unterlagen und Informationen aus der Kanzlei Lansky an die Strafverfolgungsbehörden, verbieten.
Auch das von Lansky angestrebte Verbot der Weitergabe von Beweismitteln an Medien wurde abgewiesen, weil der OGH feststellte, dass diese Weitergabe nicht durch Prochaska persönlich erfolgte.
EV zu Forderung der Untersuchungshaft ebenfalls abgewiesen
Zuvor hatte Lansky schon einmal einen Antrag auf Unterlassungsverfügung gegen Prochaska eingebracht, den der OGH abwies. Prochaska hatte Ende November 2014 unter anderem eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft Wien gemacht mit dem Titel “Anregung auf Verhängung der Untersuchungshaft über die Beschuldigten Lansky (…) sowie die Anregung einer Beschlagnahme”. Grundlage dafür war ein Strategiepapier, das aus Lanskys Kanzlei kommen soll und das für die kasachische Botschaft erstellt worden sei. Darin wird unter anderem empfohlen, “Druck auf das österreichische politische System” auszuüben. Dazu soll es eine Namensliste mit Personen geben, mit denen es “zu arbeiten” gelte.
Zwar wies das Gericht die von Lansky beantragte EV im Jänner 2016 zurück, rügte bei seiner Entscheidung jedoch die Veröffentlichung von diesbezüglichen Presseartikeln auf der Homepage der Kanzlei PHH und ordnete an, dies zu unterlassen.
Verfahren gegen Lansky wegen geheimdienstlicher Tätigkeit eingestellt
Das seit 2012 laufende Ermittlungsverfahren gegen Lansky bezüglich geheimdienstlicher Tätigkeiten wurde inzwischen vom Oberlandesgericht ebenfalls eingestellt. Lansky wurde verdächtigt, das österreichische Rechtssystem im Sinne des kasachischen Geheimdienstes KNB beeinflusst zu haben. Wie ‚profil‘ berichtet, gab es keine „objektiven Beweisergebnisse“, wonach der von Lansky vertretene Opferverein Tagdyr tatsächlich eine Tarnorganisation des KNB gewesen sei. Auch in Lanskys Kontakten zu einem kasachischen Generalstaatsanwalt mit KNB-Vergangenheit könne keine Unterstützung des Geheimdienstes zum Nachteil Österreichs gesehen werden.