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Der mit der Entscheidung angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom April 2004 sieht für den Sonderlandeplatz in Hamburg-Finkenwerder eine weitere Verlängerung der bereits im Ausbau befindlichen Start- und Landebahn vor. Airbus benötigt diesen zusätzlichen Ausbau, um die Frachtversion des A 380 für eine industrielle Abnahme und Kundenauslieferung im beladenen Zustand starten und landen zu lassen. Dem Oberverwaltungsgericht zufolge habe Airbus aber auch die Möglichkeit, derartige Endabnahmen auf dem Werksgelände in Toulouse vorzunehmen. Im leeren Zustand könne die Maschine hingegen in Hamburg starten und landen, um dort wie geplant den Innenausbau und die Lackierung zu erhalten.