Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem Urteil zur Erweiterung des Airbuswerks die Rechte von Industrieunternehmen erheblich gestärkt: Das Gericht hat entschieden, dass der planmäßige Ausbau des Airbuswerks mittelbar dem Gemeinnutz dient und der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt wird. Damit hat ein Gericht erstmalig festgesetzt, dass private Unternehmen, sofern eine mittelbare Gemeinnützigkeit vorliegt, in Rechte Dritter eingreifen können. Bislang unterschieden Gerichte allein zwischen einem rein gemeinnützigen oder privatnützigen Projekt. Da jedoch das Projekt Airbus tausende Arbeitsplätze geschaffen hat, ist dieses dem Gericht zufolge auch als Vorhaben eines Privatunternehmens mittelbar gemeinnützig, womit das Recht des Einzelnen zurückstehen muss.
Das Verfahren des Klägers war als Musterverfahren gewählt worden, da der Kläger zu den am meisten lärmbetroffenen Anwohnern gehört. Insofern hat das Urteil auch präjudizierende Wirkung für die weiteren rund 200 Klagen von Anwohnern des Airbuswerks. Die umstrittene Landebahnverlängerung, deren Planverfahren noch läuft, ist vor der jetzigen Entscheidung formal unabhängig. Das Gericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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