Der Deutsche Presserat darf Verlage missbilligen und sie auf journalistische Sorgfaltsverstöße hinweisen. Das entschied das OLG im Juli und bestätigte damit erstmals ein Grundsatzurteil zur Beschwerdearbeit des Presserats von 1959. Geklagt hatte der Öko-Test-Verlag gegen eine vom Presserat 2004 ausgesprochene Missbilligung wegen Verstoßes gegen den Pressekodex. Stein des Anstoßes war eine Publikation über Vaterschaftstestinstitute, mit der Öko-Test aus Sicht des Rats gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Der Presserat wurde zunächst aufgrund einer ihm vorliegenden Beschwerde aktiv, in der eines der getesteten Labors einen Verstoß gegen den Pressekodex formulierte. Konkreter Vorwurf: Der Verlag habe mit seiner Berichterstattung unzulässig fremden Wettbewerb gefördert, weil ein Gutachter hinzugezogen wurde, der gleichzeitig zu den Konkurrenten der bewerteten Labors zählt.
Die Beschwerdekammer des Presserats kam jedoch zu dem Schluss, dass Öko-Test zwar nicht fremden Wettbewerb gefördert, aber gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Die Auswahlkriterien der Labors seien nicht ausreichend offen gelegt worden. Auf diesen Vorwurf hin erhob Öko-Test Klage vor dem LG Bonn, die nun auch in zweiter Instanz vom OLG Köln abgewiesen wurde. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.
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