Juve Plus BAG

Altersdiskriminierung ja, Schadensersatz nein

Wird in einer Stellenausschreibung ein „junger" Bewerber gesucht, verstößt dies gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Klage eines 53-jährigen Bewerbers, der auf eine diesbezügliche Bewerbung eine Absage erhalten hatte. Obwohl er in der Sache Recht bekam, fiel die Entschädigung äußerst gering aus: Der beklagte Arbeitgeber muss lediglich ein Monatsgehalt zahlen.

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Der Kläger ist Volljurist und hatte sich 1997 auf eine Stellenausschreibung beworben, in der „zunächst auf ein Jahr befristet ein junge(r) Volljurist/Volljuristin“ gesucht wurde. Ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt der Kläger eine Absage. Eingestellt wurde eine 33-jährige Volljuristin. Der Kläger ging gegen den Arbeitgeber vor und stützte seine Klage auf unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Alters. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

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