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Beherrschungsvertrag verhindert Mitbestimmung

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Ein Konzern muss für die Bildung eines Konzernbetriebsrats faktische Leitungsmacht gegenüber seinen deutschen Töchtern haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Töchter von der britischen Konzernmutter gelenkt werden, und dies mit Beherrschungsverträgen belegt ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschlossen.

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Der Konzernbetriebsrat des Antriebstechnikherstellers GKN Driveline International hatte beantragt festzustellen, dass er auch für die von dem Beherrschungsvertrag der britischen Mutter GKN betroffenen deutschen Töchter zuständig sei. Driveline hat weitere Töchter in Deutschland, an denen sie Alleingesellschafterin ist. Diese Konzerne haben ihre geschäftsleitenden Weisungen zunehmend aus Großbritannien erhalten.

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