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Die BZD zitierte daraufhin in ihrem Internet-Auftritt den folgenden Passus aus dem Transfusionsgesetz: „Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spenderart orientieren soll.“ Das DRK sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die beiden Parteien stritten sich in der Folge vor allem auch um die Auslegung und Anwendung des Wortes „werben“.