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Blutspende-Aufruf nicht rechtens

Die BZD Gesellschaft für Transfusionsmedizin Duisburg GmbH darf keine Passage aus dem Transfusionsgesetz für ihre Zwecke, den Aufruf zur Blutspende, nutzen.Dies entschied das OLG Düsseldorf Ende Dezember und bestätigte damit eine entsprechende einstweilige Verfügung. Geklagt hatte der DRK-Blutspendedienst West, der die BZD zunächst angriff, weil diese darauf hingewiesen hatte, dass bei der Abgabe einer Blutspende ein bestimmter Geldbetrag gezahlt würde.

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Die BZD zitierte daraufhin in ihrem Internet-Auftritt den folgenden Passus aus dem Transfusionsgesetz: „Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spenderart orientieren soll.“ Das DRK sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die beiden Parteien stritten sich in der Folge vor allem auch um die Auslegung und Anwendung des Wortes „werben“.

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