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Das Verwaltungsgericht sah das ähnlich: Es sei zwar gerechtfertigt, dass Kinobetreiber, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung beteiligt werden. Aber bei der geltenden Regelung für die Zahlung an die Filmförderanstalt sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht gewährleistet, weil die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag frei aushandeln können, die Kinobetreiber aber nicht, so die Richter.