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In den Vorinstanzen hatte zunächst das Landgericht Hamburg 47 Stellen des Films beanstandet und untersagt, ihn im Herbst 2006 auszustrahlen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hob die einstweiligen Verfügungen jedoch auf, da es keine schwerwiegende Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte feststellen konnte. Der Film sei eindeutig als Spiel- und Unterhaltungsfilm kenntlich gemacht und erwecke nicht den Eindruck, das historische Geschehen detailgetreu abzubilden. Hiergegen legten Grünenthal und Schulte-Hillen Verfassungsbeschwerden ein und beantragten zugleich, im Wege einer Eilentscheidung zu verhindern, dass der Film bis zum Erlass eines BVerfG-Urteils ausgestrahlt wird. Dies lehnte das BVerfG nun ab.