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Die CGZP hat in der Vergangenheit insbesondere mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) sowie mit vielen kleinen Verleihfirmen Tarifverträge abgeschlossen. Genaue Angaben zur Gültigkeit der CGZP-Verträge für zehntausende Leiharbeiter machten die Bundesrichter nicht. Das BAG äußerte nur Zweifel an der Wirksamkeit der Tariffähigkeit in der Vergangenheit. Ob Nachzahlungsverpflichtungen gegenüber den Leiharbeitern oder Sozialkassen bestehen, bleibt daher bis zur abschließenden Urteilsbegründung offen.