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Bereits damals hatten die Erfurter Richter festgestellt, dass die CGZP keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen könne. Allerdings galt dies zunächst nur gegenwartsbezogen, beziehungsweise rückwirkend bis Oktober 2009. In dem damaligen Grundsatzverfahren stellte das BAG neuartige Kriterien für Spitzenorganisationen auf. Die jetzigen Beschlüsse erweitern den Zeitraum: Die CGZP war demnach auch 2004, 2006 und 2008 nicht tariffähig.