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Das OLG urteilte, dass das Umtauschverhältnis der Aktien beider Unternehmen angemessen gewesen sei. Der Verschmelzungsvertrag von 1998 sah vor, die Aktien der Daimler-Benz-Aktionäre im Verhältnis 1 zu 1,005 gegen Aktien der fusionierten DaimlerChrysler AG zu tauschen.