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Nachdem die dagegen gerichtete Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos blieb, konnte sich die Klägerin in dem nun abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer Argumentation durchsetzen. Demnach dürfen die Deutsche Bahn und ihre Unternehmenstöchter nicht alleine zu einer solchen Abgabe herangezogen werden, da auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes auch Züge der privaten Konkurrenz verkehren. Auch die Konkurrenz erlange durch die Tätigkeit der Bahnpolizei Sicherungsvorteile und sei deshalb ausgleichpflichtig, werde aber bislang nicht zu einer Abgabe herangezogen.