Juve Plus

Deutsche Bahn muss nicht für Polzei-Einsätze aufkommen

Autor/en
  • JUVE

Die Deutsche Bahn AG ist nicht verpflichtet, für die Kosten der Bahnpolizei aufzukommen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Mitte Mai. Die Bahn hatte sich gegen die Zahlung eines Ausgleichbetrags für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) aus dem Jahr 2002 in Höhe von rund 64 Millionen Euro gewehrt. Grundlage des Ausgleichbescheids ist das Haushaltssanierungsgesetz von 1999. Dieses verpflichtet die begünstigten Verkehrsunternehmen, zu den Kosten der - bis dahin rein durch Steuergelder finanzierten - bahnpolizeilichen Aufgaben einen angemessenen Beitrag zu leisten, da ihnen daraus ein Sicherungsvorteil entstehe. Die Bahn sollte etwa ein Fünftel des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Bewachung von Schienen und Bahnhöfen übernehmen.

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

4 Wochen gratis testen

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Nachdem die dagegen gerichtete Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos blieb, konnte sich die Klägerin in dem nun abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer Argumentation durchsetzen. Demnach dürfen die Deutsche Bahn und ihre Unternehmenstöchter nicht alleine zu einer solchen Abgabe herangezogen werden, da auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes auch Züge der privaten Konkurrenz verkehren. Auch die Konkurrenz erlange durch die Tätigkeit der Bahnpolizei Sicherungsvorteile und sei deshalb ausgleichpflichtig, werde aber bislang nicht zu einer Abgabe herangezogen.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de