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Wer sein Geld als Mikrojobber über eine Auftragsplattform verdient, gilt nicht zwangsläufig als Soloselbstständiger ohne Arbeitnehmerrechte. Führt ein Crowdworker seine Aufträge weisungsgebunden und fremdbestimmt aus, besteht ein Arbeitsverhältnis. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und stellt damit eine ganze Branche vor neue Herausforderungen (Az. 9 AZR 102/20).