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Dividendenbesteuerung unvereinbar mit EU-Recht

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Aktionäre ausländischer Unternehmen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Aktionäre inländischer Unternehmen. Dies erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil Anfang März. Damit seien die bis 2001 in Deutschland gültigen Vorgaben gegenüber Investoren mit ausländischen Aktien nicht mit dem EU-Recht vereinbar gewesen. Denn Anleger konnten die Körperschaftssteuer der betreffenden Unternehmen nur dann auf ihre Einkommenssteuer anrechnen lassen, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hatte. Für Anleger von ausländischen Unternehmen war dieses Anrechnungsverfahren nicht möglich. Das verstoße jedoch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU, so das EuGH.

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Die Bundesregierung hatte beantragt, die Urteilswirkungen zeitlich zu beschränken, dem folgte das Gericht jedoch nicht. Vor dem Kölner Finanzgericht hatten Dr. Wienand Meilicke und seine zwei Schwestern geklagt, die von ihrem Vater Anteile an Gesellschaften in den Niederlanden und in Dänemark geerbt hatten. Die Kölner Behörde legte den Fall dem EuGH vor. Auf Rückzahlungen können nun Privatanleger und Firmen hoffen, die Aktien ausländischer Unternehmen halten.

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