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Eingliederung ist kein Betriebsübergang

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Werden die Buchhaltung und die Personalverwaltung von einem Tochterunternehmen auf die Konzernmutter übertragen, liegt kein Betriebsübergang vor. Dasselbe gilt für das bloße Austauschen der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses berufen wollte.

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Der Kläger war bei einem Frischelager beschäftigt, das 2003 in die Nordfrost-Gruppe eingegliedert worden war. In der Folge waren die Buchhaltung, die Personalverwaltung und zuletzt die Vertragsbeziehungen des Frischelagers von Nordfrost übernommen worden.

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