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Das Gericht setzte für die Gegendarstellung neben der Platzierung auch die Schriftgröße fest: Sie sollte in einer Buchstabengröße von etwa fünf Zentimetern für die Überschrift und in einer Größe von etwa einem Zentimeter für den Fließtext abgedruckt werden. Der Text hätte in dieser Größe jedoch eine ganze Doppelseite eingenommen. Die Parteien einigten sich deshalb darauf, die Gegendarstellung kleiner als gerichtlich angeordnet auf einer Seite zu bringen. Die Zeitung fügte außerdem den Zuatz hinzu: „Dr. Ursula von der Leyen hat Recht. Die Redaktion“.