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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli war dieser Vorrang gestrichen worden. Das Finanzmarktförderungsgesetz hatte zudem den amtlichen Kursmakler und die Preisfeststellung im amtlichen Handel abgeschafft, die bisher ausschließlich den Kursmaklern vorbehalten war. Den Maklern wurde im Börsengesetz allerdings eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt, die ihnen einen gewissen Bestandsschutz sichern sollte. Der Beschwerdeführer sieht diese Übergangsregelung ausgehöhlt und daher einen Eingriff in die Grundrechte der Kursmakler, wenn der Vorrang des Präsenzhandels nicht parallel in Kraft bleibe.