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ESC berät Finanzmakler vor BVerfG

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Dr. Hans Mewes aus der Hamburger Sozietät Esche Schümann Commichau vertritt einen ehemaligen amtlichen Kursmakler bei seiner Verfassungsbeschwerde gegen das 4. Finanzmarktförderungsgesetz.Mewes reichte beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Eilantrag ein. Er will für seinen Mandanten bewirken, dass der bisher in § 10 Absatz 2 Börsengesetz geregelte grundsätzliche Vorrang des Präsenzhandels an den deutschen Börsen für eine dreijährige Übergangsfrist weiter gilt.

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli war dieser Vorrang gestrichen worden. Das Finanzmarktförderungsgesetz hatte zudem den amtlichen Kursmakler und die Preisfeststellung im amtlichen Handel abgeschafft, die bisher ausschließlich den Kursmaklern vorbehalten war. Den Maklern wurde im Börsengesetz allerdings eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt, die ihnen einen gewissen Bestandsschutz sichern sollte. Der Beschwerdeführer sieht diese Übergangsregelung ausgehöhlt und daher einen Eingriff in die Grundrechte der Kursmakler, wenn der Vorrang des Präsenzhandels nicht parallel in Kraft bleibe.

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