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Ausgangspunkt war die Forderung eines Arbeitnehmers des Maschinenbauers KHS, der seinen Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2006 bis 2008 abgelten wollte, weil er während dieses Zeitraums krank geschrieben war. 2008 war er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Dortmund dem Kläger einen Abgeltungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs für den Zeitraum zugebilligt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jedoch angesichts einer tariflichen Regelung Bedenken. Nach der Regelung verfällt der aufgrund der Erkrankung nicht genommene Urlaub zwar ebenfalls, jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Das LAG legte den Fall daher dem EuGH vor.