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Szpunar kam zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie Einschränkungen und Verbote bei der Leiharbeit nur unter bestimmten Umständen zulässt. „Der Generalanwalt betont die Pflicht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit aufzuheben, soweit sie nicht durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind“, erklärt André Zimmermann von King & Wood Mallesons in Frankfurt. „Zugleich unterstreicht er aber, dass Leiharbeitsverhältnisse vorübergehender Art sind und sich nicht zum Nachteil von Stammarbeitnehmern auswirken dürfen.“