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EuGH verwirft deutsche Urlaubsregelung

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Der Arbeitgeber muss den Urlaubsanspruch seines Arbeitnehmers über den 31. März des Folgejahres hinaus übertragen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht hatte antreten können. Auch muss der Arbeitgeber damit rechnen, den unverschuldet nicht genommenen Jahresurlaub auszuzahlen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und kippte damit eine jahrelange deutsche Regelung.Bislang hatten das deutsche Recht und einschlägige Vorschriften der Tarifverträge vorgesehen, dass der Urlaub des Arbeitnehmers mit dem Jahreswechsel oder dem Ende des Übertragungszeitraums - bei den meisten Unternehmen der 31. März - ohne Ausgleich verfällt. Dies ist mit europäischem Recht, genauer der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003, nicht vereinbar, urteilten nun die Luxemburger Richter. Danach dürfe der Urlaubsanspruch nur erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich hätte nehmen können.

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Anlass für das Urteil des EuGH war unter anderem ein Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Geklagt hatte ein ehemaliger Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2004 und 2005 war er über ein Jahr durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von 14.000 Euro brutto. Entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts lehnte der Arbeitgeber dies ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Auf dieser Grundlage entscheidet nun das Arbeitsgericht Düsseldorf.

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