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Fraport bleibt auf Kosten sitzen

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Die Fraport AG kann keine ausstehende Kosten für die Flugzeugabfertigung sowie Landegebühren per Zwangsvollstreckung von der mittlerweile insolventen Balkan Bulgarian Airline geltend machen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden. Um die Forderungen für die zwischen 2001 und 2004 erbrachten Leistungen einzutreiben, hatte Fraport zunächst einen Arrest gegen die ehemalige staatliche Fluglinie erwirkt und wollte nun Immobilien am bulgarischen Insolvenzverfahren vorbei zwangsvollstrecken lassen. Dies ist mit der Aufhebung des ursprünglichen Arrests abgelehnt worden.

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Die Kläger hatte mündliche Absprachen mit dem damaligen Insolvenzverwalter geltend gemacht, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass eine solche mündliche Absprache auch nach bulgarischem Recht nicht bindend ist. Da Fraport Anmeldefristen im dortigen Insolvenzverfahren versäumt hat, kann das Unternehmen seine Ansprüche auch im bulgarischen Insolvenzverfahren nicht mehr geltend machen. Das Insolvenzverfahren ist damit abgeschlossen.

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