Juve Plus Nutzenbewertung

GE Healthcare siegt mit CMS vor dem Bundessozialgericht

Eine Nutzenbewertung eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff ist unwirksam, wenn es keine zweckmäßige Vergleichstherapie gibt, weil das Produkt das einzige im Anwendungsgebiet zugelassene Arzneimittel (‚Solist‘) ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die bisherige Verwaltungspraxis des Gemeinsamen Bundesausschusses auf dem Gebiet in Frage gestellt (B 3 KR 14/21 R). 

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Seit 2011 handeln die Arzneimittelhersteller und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), in den unter anderem der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eigene Mitglieder entsendet, die Preise neuer Medikamente aus. Im Zentrum der Preisfindung im sogenannten AMNOG-Verfahren steht die Nutzenbewertung. Dabei wird ermittelt, ob das neue Medikament gegenüber einer gängigen Vergleichstherapie einen zusätzlichen Nutzen bringt. In dem Fall kann in den anschließenden Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband ein höherer Preis erzielt werden, als die Vergleichstherapie kostet. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernimmt eine Schiedsstelle die Entscheidung. Gegen den Schiedsspruch steht den Unternehmen wiederum der Rechtsweg zum Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg offen.

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