Eine Gegendarstellung gegen mehrdeutige Äußerungen ist nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlages stattgegeben. Die Karlsruher Richter hoben damit eine Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts auf, das den Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet hatte.In dem konkreten Fall hatte das Magazin 2004 über einen Gerichtsentscheid berichtet, wonach eine Frau zur Rückzahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 35,7 Millionen Euro verurteilt worden war. Das Geld hatte die Frau für ein angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkrieges verloren gegangenes Aktienvermögen erhalten. Die Betroffene erwirkte beim OLG eine Gegendarstellung, die der Spiegel drucken musste, nachdem ein Gesuch auf Erlass einer Eilanordnung beim BVerfG zurückgewiesen worden war.
Das OLG wies schließlich im März 2005 die Berufung des Verlages zurück, der daraufhin Verfassungsbeschwerde einlegte. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob der Verlag auch dann zum Abdruck verpflichtet ist, wenn die Gegendarstellung sich nicht gegen eine konkrete Aussage des beanstandeten Artikels richtet, sondern nur gegen eine mögliche Deutung seines Inhaltes.
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