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Im ersten Verfahren hatten mehrere diakonische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegen die Gewerkschaft Verdi geklagt, die dort zu Arbeitskämpfen aufrufen und diese organisieren wollte (1 AZR 179/11). Die Gewerkschaft berief sich dabei auf die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit, die auch vor kirchlichen Einrichtungen nicht Halt mache. Die Arbeitgeber machten jedoch geltend, dass Streiks durch das ebenfalls im Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Statt Arbeitskämpfen ist dort eine einvernehmliche Lösung durch paritätisch besetzte Gremien vorgesehen, die im Konfliktfall durch einen Schlichterspruch gefunden wird.