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Genussscheingläubiger ohne Recht auf Versammlung

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Genussscheingläubiger haben kein Recht auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Nach Ansicht der Richter ist das Schuldverschreibungsgesetz nicht auf Genussscheine anwendbar, die am Bilanzverlust teilnehmen. Der Hintergrund: Noch im Herbst 2005 hatte die AHBR, die in den vergangenen Jahren durch Zinsspekulationen in Schieflage geraten war, einen kleinen Gewinn prognostiziert. Der US-Investor Lonestar hatte die sanierungsbedürftige AHBR schließlich durch ihre Übernahme Ende des vergangenen Jahres vor der Pleite gerettet und will die Bank jetzt mit einer Reihe harter Einschnitte und einer Fokussierung auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung wieder nach vorne bringen.

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Geklagt hatte nun der Verleger Heinz Bauer, Chef des Heinrich Bauer Verlages und Genussscheininhaber der Hypothekenbank AHBR. Er wollte eine Genussscheingläubigerversammlung durchsetzen, weil Lonestar Genussscheininhaber mit 75 Prozent ihrer Einlagen am Milliardenverlust der AHBR beteiligen will. Insgesamt hatten Investoren rund 567 Millionen Euro an Kapital eingebracht, zu den Gläubigern zählen nach Angaben aus Finanzkreisen neben Heinz Bauer unter anderem auch die Kölner Versicherer Gerling und DEVK. Die Gläubiger zweifeln die Höhe des Verlusts und die Bilanzierungsmethoden der AHBR an, ihren Angaben zufolge verweigerten die AHBR sowie Lonestar zudem Auskünfte zu den Gründen des Verlusts. Solche Auskünfte hätte ein Gläubigervertreter geltend machen können.

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