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Dies lehnten die Richter jedoch ab. Sie verwiesen darauf, dass der Standort Schönefeld nur dann rechtswidrig sei, wenn der von den Klägern favorisierte Standort Sperenberg die eindeutig bessere Variante wäre. Allerdings waren die Kläger mit Hilfsanträgen erfolgreich: Die Richter bemängelten die vorgesehenen Maßnahmen zum Lärmschutz als unzureichend. Außerdem muss der Nachtflugbetrieb eingeschränkt werden und das Land Brandenburg erneut über die Grenzziehung des Entschädigungsgebiets entscheiden.