Juve Plus Grundsatzurteil

Kobusch erkämpft Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit

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Wer krank ist oder aufgrund eines Feiertages nicht im Betrieb erscheinen muss, hat dennoch Anspruch auf Bezahlung nach dem tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch.

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Das Urteil gilt nur für die rund 22.000 Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen, die nach dem dort geltenden Mindestlohn-Tarifvertrag bezahlt werden. Dennoch könnte es Präzedenzwirkung auf das seit Januar bundesweit geltende Mindestlohngesetz haben.

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