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Ein Vorkaufsrecht dürfe nicht auf Basis der Annahme ausgeübt werden, dass andere Käufer die Mieter in der Zukunft aus dem Gebiet verdrängen könnten, entschied das Gericht (Az. 4 C 1.20). Es hob damit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 2019 auf und gab der klagenden Immobiliengesellschaft Pohl & Prym recht.