Die Mauterhebung durch Toll Collect ist keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Kartellrechts. Dies entschied das OLG Düsseldorf. Unter Federführung des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung hatten über 30 Transportverbände verlangt, eine Änderung der AGBen durch Toll Collect als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten und für nichtig zu erklären. Der Kartellsenat entschied jedoch, dass das Kartellrecht auf den konkreten Fall keine Anwendung finde.
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