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Kein Kündigungsschutz für weniger als fünf „Alt-Arbeitnehmer“

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Der Kündigungsschutz entfällt, wenn die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach dem 31.12.2003 unter die Anzahl von fünf fällt. Nach diesem Stichtag eingestellte Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der so genannten Alt-Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im September entschieden.

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Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer der Wertpapier Handelsbank Wagner & Lang. Bei der Bank waren zum 31.12.2003 acht Arbeitnehmer beschäftigt. Die Bank kündigte den Kläger im November 2004. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Abgängen und Neueinstellungen zwar wieder 8,5 Arbeitnehmer bei der Handelsbank tätig, davon allerdings nur drei bereits seit vor dem 31.12.2003. Damit findet das Kündigungsschutzgesetzt nach dem Urteil des BAG keine Anwendung mehr.

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