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Kein Widerspruchsrecht bei Erlöschen

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Bei einem gesellschaftsrechtlichen Erlöschen des Arbeitgebers hat ein Widerspruch des Arbeitnehmers keine Rechtsfolgen. Auch im Falle eines geäußerten Widerspruchs besteht das Arbeitsverhältnis mit der übernehmenden Gesellschaft fort. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Abteilungsleiter ursprünglich bei KarstadtQuelle beschäftigt war. Zum Hintergrund: Das Unternehmen hatte vor einigen Jahren 75 Warenhäuser auf eine GmbH & Co. KG ausgegliedert und an ein britisches Konsortium aus Dawnay Day Principle und Hilco veräußert. Als einer der beiden Gesellschafter aus dem Konsortium ausschied, wuchsen dessen Gesellschafteranteile auf die GmbH an, die Co. KG war nicht mehr existent.

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Nach Ansicht der Beklagten, die zwischenzeitlich zu Hertie wurde, lag damit ein Betriebsübergang vor, mit der Folge, dass die Beschäftigten ein Widerspruchsrecht hätten gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die GmbH. Der Abteilungsleiter, einer von rund 4.000 Mitarbeitern, widersprach und war damit nach Ansicht von Hertie nicht weiter beschäftigt. Der Arbneitnehmer hingegen meinte, dass trotz des Widerspruchs das Arbeitsverhältnis mit Hertie fortbesteht.

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