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Keine Zitate aus anwaltlichen Informationsschreiben

Der 'Spiegel' darf nicht aus presserechtlichen Informationsschreiben einer Anwaltskanzlei zitieren. Dies entschied das Berliner Kammergericht im Januar. Geklagt hatte die Berliner Anwaltssozietät Hertin gegen Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG. Dieser hatte in einer Ausgabe des 'Spiegels' vom September 2004 einen Artikel zum Thema Pressefreiheit veröffentlicht, in dem unter anderem über den ehemaligen SPD-Generalsekretär Klaus Uwe Benneter berichtet wurde. In diesem Zusammenhang zitierte das Magazin wörtlich Passagen aus einem anwaltlichen Informationsschreiben von Hertin, die als Vertreterin der früheren Kanzlei Benneters benannt wurde. Obwohl Hertin in dem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass daraus nicht veröffentlicht werden darf, machte der 'Spiegel' das Schreiben zum Gegenstand seiner Berichterstattung. Die Berliner Kanzlei sah sich dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

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Die Berliner Richter bestätigten nun das Urteil der ersten Instanz, weil allein dem Verfasser zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nach diesem Hinweisbeschluss nahm der Spiegel-Verlag die Berufung zurück.

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