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Das Landgericht Rostock hat die einstweilige Verfügung zurückgewiesen und entschieden, dass sich die Ostseewelle nicht auf eine marken- oder wettbewerbsrechtliche Verletzung berufen könne. Der Wortbestandteil ‚Hit-Radio‘ sei nicht schutzwürdig und es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr, so das Gericht. Ob die Klägerin Berufung einlegt, ist noch offen. (Silke Brünger)