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Aust beruft sich auf eine mündliche Zusicherung, dass sein Vertrag nicht Ende 2008 ende. Er benannte dafür Zeugen, deren Aussagen das Gericht für erheblich hält. Die Nichtbeteiligung des Betriebsrats an der Kündigung halten Austs Anwälte entgegen anderweitigen Presseberichten für eine unwesentliche Nebenfrage. Der Spiegel hält Aust für einen leitenden Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen von Auflösungsgründen gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden könne.